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Verkaufs- und Lieferbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen der FRANKSA GmbH

(Stand Juni 2015)

 

a) Die folgenden Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern und - außerhalb von Ausschreibungsverfahren - öffentlich-rechtlichen Vertragspartnern.

b) Entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten diesen ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt selbst dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Einkaufsbedingungen die Ware vorbehaltlos liefern. Diese Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn wir nicht nochmals ausdrücklich darauf hinweisen.

 

1. Angebote

Unsere Angebote sind stets freibleibend.

 

2. Aufträge 

a) Verbindliche Bestellungen des Kunden bedürfen stets einer ausdrücklichen Bestätigung durch uns, durch die ein wirksamer Vertrag zustande kommt.

b) Nachträgliche Auftragsänderungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sich der Auftrag noch nicht in Arbeit befindet, die zur Preisberechnung maßgeblichen Kriterien sich nicht verändert haben, bzw. Materialbestellungen noch nicht erfolgt sind.

 

3. Lieferung und Abnahmepflicht

a) Alle Angaben zu Lieferfristen sind keine Fixtermine. Die Lieferfrist verlängert sich auch ohne besondere Vereinbarung um eine angemessene Zeit, wenn sich bei Störungen irgendwelcher Art im Betriebsablauf oder durch höhere Gewalt, z.B. Streik, Feuerschaden, verspätete Lieferung von Materialien durch unsere Lieferanten, Produktionsverschiebungen ergeben. Dies gilt auch, wenn solche Störungen zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden. Wir sind allerdings verpflichtet, solche Verzögerungen unverzüglich dem Kunden anzuzeigen. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten.

b) Teillieferungen sind gestattet.

c) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der Auftragsmenge behalten wir uns mit entsprechender Abrechnung vor.

d) Die Abnahmefrist für Abrufaufträge beträgt 6 Monate. Danach sind wir berechtigt, eine (zweiwöchige) Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern.

e) Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflichten nicht, so sind wir unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, die Liefergegenstände nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden freihändig zu verkaufen.  

 

4. Preise

a) Unsere Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk, unverpackt, ohne Umsatzsteuer.

b) Wir sind bei neuen Aufträgen (Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.

 

5. Verpackung und Versand

a) Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, wählen wir Verpackung, Versandart und Versandweg.

b) Der Versand erfolgt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

c) Kosten für gewünschte Eil- oder Expressgutlieferung trägt der Kunde.

d) Transportversicherung wird von uns nur auf besonderen schriftlichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen.

 

6. Zahlung

a) Zahlungen sind in EURO ausschließlich an uns zu leisten. 

b) Schecks gelten, soweit sie in Zahlung genommen werden, nicht als Barzahlung; sie werden nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel sind vom Zahlungsverkehr ausgeschlossen. 

c) Der Zahlungsverzug und seine Folgen treten ohne Mahnung mit dem Tag ein, der sich aus dem vereinbarten Zahlungsziel ergibt, ansonsten 30 Tage nach Rechnungsausstellung. Wir sind berechtigt, ab Fälligkeitstag Zinsen in gesetzlich vorgesehener Höhe zu berechnen. Sofern der Basiszinssatz nach § 247 BGB negativ ist, wird dieser für die Berechnung des Verzugszinses mit Null angesetzt. 

d) Der Kunde kann nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

e) Bleibt der Kunde mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 10 Tage im Rückstand, so werden alle unsere Forderungen gegen ihn - auch aus anderen Verträgen - sofort fällig. Außerdem werden wir von weiteren Lieferungsverpflichtungen befreit. Das Gleiche gilt für den Fall, dass angenommene Schecks gesperrt oder nicht eingelöst werden.

 

7. Eigentumsvorbehalt

a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung und Einlösung in Zahlung gegebener Schecks unser Eigentum. Bei Verarbeitung der Ware erwerben wir Eigentum an der neuen Ware bzw. bei Verwendung von Waren verschiedener Lieferanten Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis der Rechnungswerte der bei der Verarbeitung verwandten Waren. Der Kunde gilt in diesem Fall als Verwahrer. Forderungsrechte an Drittabnehmer unseres Kunden, die aus einer Weiterveräußerung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware oder der uns in Miteigentum übergegangenen Ware herrühren, sind in Höhe der uns gegen den Kunden zustehenden Forderung abgetreten. Im Falle des Miteigentums erfolgt die Abtretung in Höhe unseres Miteigentumsanteils.

b) Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die an uns abgetretene Forderung hat der Kunde abzuwehren und uns sofort schriftlich mitzuteilen.

c) Werden vom Kunden Waren an uns zur Be- oder Verarbeitung übergeben, erlangen wir Eigentum an diesen Waren zumindest im Rahmen der von uns erbrachten Leistungen. Der Kunde sichert uns zu, dass die uns überlassenen Waren sein Eigentum und frei von Rechten Dritter sind.

d) Die Lieferungen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltswaren) als Sicherung für unsere Saldorechnung.

e) Die uns entstehenden Kosten sind uns vom Kunden zu ersetzen.

f) Auf Verlangen des Kunden sind wir verpflichtet, Sicherheiten freizugeben, wenn und soweit die Summe der vom Kunden gewährten Sicherheiten die Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung um 10% übersteigt.

 

8. Sachmängelhaftung

a) Maßgebend für Qualität und Ausführung unserer Produkte sind die Muster, welche dem Kunden auf Wunsch von uns zur Prüfung vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. 

b) Wenn wir den Kunden außerhalb unserer Vertragsleistung unentgeltlich beraten haben, haften wir für Fehler dieser Beratung nicht.

c) Reklamationen müssen direkt bei uns (also nicht bei dritten Personen wie Agenten, Vertretern usw.) unverzüglich schriftlich, per Fax oder E-Mail eingehen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. Die Pflicht des Kunden zur unverzüglichen Untersuchung der gelieferten Vertragsware bleibt unberührt.

d) Alle Mängelansprüche verjähren, soweit nichts anderes schriftlich mit uns vereinbart wurde, zwölf Monate nach Gefahrübergang. Soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese.

e) Im Fall der Beanstandung einer Lieferung bleibt die Abnahme- und Zahlungspflicht des Kunden bestehen. Ein dem Kunden zugebilligter Nachlass wird bei erfolgter Zahlung zurückgezahlt.

f) Bei berechtigten und von uns anerkannten Reklamationen - wobei die vom Kunden schriftlich freigegebenen Muster die zu erwartende Qualität und Ausführung bestimmen - werden wir in angemessener Zeit entweder für Ersatzlieferung oder Beseitigung des Mangels sorgen. 

g) Das Wahlrecht liegt bei uns. Der Kunde hat kein Recht zur Selbstbeseitigung. Sofern er diese dennoch vornimmt, verliert der Kunde seine Mängelrechte insgesamt.

h) Die Kosten der Nacherfüllung tragen wir nur insoweit, wie die ursprüngliche vertragliche Erfüllungspflicht reichte. Ein- und Ausbaukosten gehören - soweit der Ein- und Ausbau nicht zu unserer Vertrags-leistung gehörte - nicht zu den Kosten der Nacherfüllung.

i) Verschleiß oder Abnutzung in gewöhnlichem Umfang zieht keine Mängelansprüche nach sich.

j) Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

 

9. Allgemeine Haftungsbeschränkung

In allen Fällen, in denen wir auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchs-grundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Das gleiche gilt, wenn und soweit wir Garantieversprechen nicht eingehalten haben. Sofern wir einfach fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, in vergleichbaren Fällen typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. In allen anderen Fällen ist die Haftung ausgeschlossen.

Unberührt bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 

 

10. Werkzeuge und Betriebsmittel

a) Der Preis für die Werkzeuge enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Kunden veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die wir zu vertreten haben, gehen  zu unseren Lasten.

b) Sofern nicht anders vereinbart, sind und bleiben wir Eigentümer der für den Kunden durch uns selbst oder einen von uns beauftragten Dritten hergestellten Werkzeuge. Werkzeuge werden bei ausdrücklicher Vereinbarung nur für Aufträge des Kunden verwendet, solange der Kunde seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Wir sind nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Werkzeuge verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Kunden schriftlich gewährleisteten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus dem Werkzeug. Der Kunde ist vor einer Beseitigung zu informieren.

c) Sofern ein Vertrag beendet wird, die Werkzeuge jedoch nicht amortisiert sind, ist der Kunde verpflichtet, den restlichen Amortisationsbetrag unverzüglich im Ganzen zu zahlen.

d) Soll vereinbarungsgemäß der Kunde Eigentümer der Werkzeuge werden, geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für die Werkzeuge auf ihn über. Die Übergabe der Werkzeuge an den Kunden wird durch die Aufbewahrung zugunsten des Kunden ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Kunden und von der Lebensdauer der Werkzeuge sind wir bis zur Beendigung des Vertrages zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Wir haben die Werkzeuge als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Kunden auf dessen Kosten zu versichern.

e) Bei kundeneigenen Werkzeugen gemäß    Ziffer 10 d) und/oder vom Kunden leihweise zur Verfügung gestellten Werkzeugen beschränkt sich unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Kunde. Unsere Verpflichtungen erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Kunde die Werkzeuge nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht uns in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Werkzeugen zu.

f) Gewährleistungsrechte, die wir mit dem Kunden für das Werkzeug über das gesetzliche Maß hinausgehend vereinbart haben, können nur geltend gemacht werden, soweit die Nutzung dieses Werkzeugs durch uns erfolgt. Das gleiche gilt für Garantieversprechen. Insbesondere im Falle eines vom Kunden veranlassten Abzugs des Werkzeugs erlöschen derartige Ansprüche.

g) Das in dieser Ziffer 10 Gesagte gilt entsprechend für weitere Betriebsmittel, wie z.B. Vorrichtungen, Handlingsysteme etc., die für die Herstellung der an den Kunden zu liefernden Produkte verwendet werden.

 

11. Materialbeistellungen

a) Werden Materialien vom Kunden geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.

b) Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Kunde die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

 

12. Farben, Aufdrucke und Etiketten

a) Unterschiede in der Farbe und Materialcharakteristik bei Elastomerwerkstoffen und bei Kunststoffen entstehen herstellungsprozessbedingt. Sie stellen innerhalb der vereinbarten, ansonsten branchenüblichen, Toleranzen keinen Mangel dar.

b) Die Farben der Aufdrucke werden an Farbtabellen, wie z.B. RAL oder Pantone, angelehnt. Aufgrund der unterschiedlichen verarbeiteten Materialien können Farb-abweichungen auftreten. Sie stellen keinen Mangel dar.

c) Druckmuster werden nur auf vorherige schriftliche Bestellung auf Kosten des Kunden produziert. Es erfolgt eine schriftliche Freigabe der Druckvorlage durch den Kunden.

Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass der freigegebene Druck frei von Mängeln ist und Rechte Dritter nicht verletzt werden. Das gilt insbesondere, sofern bereits auf einem Druckmuster der Fehler hätte erkannt werden können. Der Kunde stellt uns von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte, die Rechte im Zusammenhang mit dem Druck geltend machen, frei.

d) Geringfügige  Abweichungen der Aufdruckposition sind produktionsbedingt und stellen keinen Mangel dar.

e) Das in dieser Ziffer 12 Gesagte gilt entsprechend für die Verwendung von  Etiketten und Aufdrucken auf diesen.

 

13. Lebensmittelechtheit und Recyclingstoffe

a) Sofern ein Produkt für den Kontakt mit Lebensmitteln verwendet werden soll, ist die Eignung des Materials für das konkrete Lebensmittel vorab vom Kunden in eigener Verantwortung zu prüfen.

b) Recyclingrohstoffe werden von uns  sorgfältig ausgewählt. Regeneratkunststoffe können dennoch von Charge zu Charge größeren Schwankungen in Oberflächen-beschaffenheit, Farbe, Reinheit, Geruch und physikalischen oder chemischen Eigenschaften unterliegen; dies berechtigt den Kunden nicht zu Mängelrügen gegenüber uns. Wir werden jedoch auf Wunsch etwaige Ansprüche gegen Vorlieferanten an den Kunden abtreten; eine Gewähr für den Bestand dieser Ansprüche übernehmen wir nicht.

 

14. Rechte

Patent- und Markenrechte sowie Know-how und praktisches Erfahrungswissen, wie es auch in Zeichnungen und Projekten zum Ausdruck kommt, bleibt Eigentum der jeweiligen Partei, die es zur Verfügung gestellt hat. Kommt es nicht zum Vertragsschluss, können diese Dokumente zurückverlangt werden. Sie sind unverzüglich und vollumfänglich an die Eigentümerpartei zurückzugeben.

 

15. Geheimhaltung

Alle ausgetauschten Dokumente und das Know-how und alle anfallenden Arbeiten sind vom empfangenden Vertragspartner als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und somit vertraulich zu behandeln. Alle von uns eingebrachten technischen Zeichnungen bleiben unser geistiges Eigentum. Für Schäden aus der Missachtung dieser Bestimmung haften die Vertragspartner im Rahmen und Umfang der gesetzlichen Bestimmungen gegenseitig.

 

16. Schutzrechte

a) Wir haften für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben, von denen mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie entweder im Heimatland des Lieferanten, vom europäischen Patentamt oder in einem der Staaten der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien oder der USA veröffentlicht ist.

b) Wir stellen den Kunden im Rahmen und Umfang der gesetzlichen Bestimmungen von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.

c) Das gilt nicht, soweit wir die Liefergegenstände nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Kunden hergestellt haben und nicht wissen oder im Zusammenhang mit den von uns entwickelten Erzeugnissen nicht wissen mussten, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Zur Erlangung des geforderten Kenntnisstandes ist auf Seiten des Lieferanten keine Schutzrechtsrecherche erforderlich.

d) Soweit wir nach Punkt c) nicht haften, stellt der Kunde uns von allen Ansprüchen Dritter frei.

e) Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.

f) Wir werden auf Anfrage des Kunden die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen.

g) Dem Kunden wird die Nutzung der geschützten Marken des Lieferanten zu Werbezwecken jeglicher Art untersagt. Dies gilt nicht, wenn es sich um die Platzierung von Produkten des Lieferanten in Katalogen, auch elektronischer Art, handelt oder für weitergehende Nutzungen zuvor eine gesonderte schriftliche Vereinbarung mit uns getroffen wurde.

 

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand

a) Für alle sich aus unseren Geschäften ergebenden Rechte und Pflichten sowie für Lieferung und Zahlung ist Holdorf  Erfüllungsort.

b) Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Firmensitz in Holdorf oder der Sitz des Kunden.

c) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 

d) Vertragssprache ist deutsch. Soweit daneben eine andere Sprache verwendet wird, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

 

18. Datenschutz

Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zweck der Datenverarbeitung speichern und wir uns das Recht vorbehalten, diese Daten, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

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